Allgemeine Bedingungen für die Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen
Die Research Studios Austria Forschungsgesellschaft (RSA FG) bringt nachhaltig Innovationen von Universitäten in den Markt im Bereich der Digitalen Intelligenz. Sie vernetzt Universitäten und Wirtschaft in Bereich der neuen Technologien und ihrer Anwendungen. Die RSA FG als not-for-profit GmbH verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke des Wissens- und Technologietransfers. Sie führt Auftragsforschung im Bereich der angewandten Forschung durch und erschließt dazu technologisches Neuland. Die RSA FG ist eine Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung gemäß EU Definition . Ihr Geschäftsmodell ist auch unter dem Begriff Translational Research Organisation (TRO) zu subsumieren. Sie hat gemäß EU Beihilferecht und der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung zumindest 80% ihrer Tätigkeiten als nichtwirtschaftliche zu führen und will die Schwelle von 20% wirtschaftlicher Tätigkeiten nicht überschreiten. Die nachfolgenden Bedingungen sind auf diese Besonderheiten zugeschnitten.
Fassung 2019/I
- Anwendungsbereich
1.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Forschungs- und Entwicklungsaufträge, die der RSA FG erteilt werden. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn die RSA FG stimmt ihrer Geltung schriftlich zu. Soweit die nachfolgenden Bedingungen keine anderen Regelungen vorsehen, finden auf alle Forschungs- und Entwicklungsaufträge die Bestimmungen des Österreichischen und Europäischen Rechts für Anwendung.
1.2 Sofern in den nachfolgenden Bedingungen ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung der RSA FG, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen für Schäden enthalten ist, gilt dieser Ausschluss oder die Begrenzung nicht für eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Vertragsgegenstand, Bearbeitungszeit
2.1 Gegenstand eines Forschungs- und Entwicklungsauftrages sind die im Angebot der RSA FG vorgesehenen Arbeiten.
2.2 Soweit das Angebot oder der Forschungs- und Entwicklungsauftrag eine Bearbeitungszeit oder Termine enthält, gelten diese nur dann als verbindlich, wenn die RSA FG deren Verbindlichkeit ausdrücklich zugesagt hat. Erkennt die RSA FG, dass die verbindliche Bearbeitungszeit oder der verbindliche Termin nicht eingehalten werden kann, wird sie dem Auftraggeber die Gründe für die Verzögerung mitteilen und mit dem Auftraggeber eine angemessene Anpassung vereinbaren.
- Vergütung
3.1 Die Vergütung wird als Festpreis berechnet. Abweichend davon können die Vertragspartner vereinbaren, dass nach Aufwand – gegebenenfalls mit Kostenobergrenze – zu vergüten ist. Die
Umsatzsteuer wird der Vergütung jeweils hinzugerechnet.
3.2 Die RSA FG wird den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigen, wenn abzusehen ist, dass mit der vereinbarten Vergütung das angestrebte Forschungs- und Entwicklungsergebnis nicht erreicht werden kann. Zugleich wird die RSA FG dem Auftraggeber eine Anpassung der Vergütung vorschlagen. Falls diese aus Gründen erforderlich wird, die bei Auftragserteilung für die RSA FG weder vorhersehbar waren noch von ihr zu vertreten sind und auch keine anderweitige Einigung mit dem Auftraggeber erzielt wird, wird die vorgeschlagene Anpassung verbindlich.
- Zahlungen
4.1 Zahlungen sind gemäß dem vereinbarten Zahlungsplan fällig. Bei fehlendem Zahlungsplan bestimmt sich die Fälligkeit nach dem in der Rechnung genannten Fälligkeitsdatum. Zahlungen sind ohne Abzug unter Angabe der Rechnungsnummer und des bearbeitenden Research Studios auf das angegebene Konto der RSA FG zu leisten.
4.2 Eine Aufrechnung gegen Forderungen der RSA FG ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
4.3 Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
- Forschungs- und Entwicklungsergebnis, Nutzungsrechte
5.1 Das Forschungs- und Entwicklungsergebnis wird dem Auftraggeber nach Abschluss des Auftrages gemäß dem Angebot zur Verfügung gestellt.
5.2 Der Auftraggeber erhält an den bei Durchführung des Auftrages entstandenen Erfindungen und an den von der Fraunhofer- Gesellschaft darauf angemeldeten sowie ihr erteilten Schutzrechten ein nichtausschließliches, unentgeltliches Nutzungsrecht für den seinem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungszweck. Der Auftraggeber erstattet der RSA FG einen zu vereinbarenden Anteil der Kosten für Anmeldung, Aufrechterhaltung sowie Verteidigung der Schutzrechte und entrichtet bei Benutzung eine pauschale Arbeitnehmererfindervergütung, deren Höhe im Einzelfall vereinbart wird.
5.3 Auf Verlangen erhält der Auftraggeber anstelle des Rechts gemäß Ziff. 5.2 an den bei Durchführung des Auftrages entstandenen Erfindungen und an den von der RSA FG darauf angemeldeten sowie ihr erteilten Schutzrechten ein ausschließliches, entgeltliches Nutzungsrecht für den seinem Auftrag zugrundeliegenden Anwendungszweck. Das Verlangen ist spätestens drei Monate nach Mitteilung der Erfindung schriftlich gegenüber der RSA FG zu erklären. Die RSA FG behält insoweit ein nichtausschließliches, unentgeltliches Nutzungsrecht für Forschungs- und Entwicklungszwecke.
5.4 Der Auftraggeber erhält an den bei Durchführung des Auftrages entstandenen urheberrechtlich geschützten Werken, erstellten Datenbanken sowie am entstandenen Know-how ein nichtausschließliches, unentgeltliches Nutzungsrecht für den seinem Auftrag zugrundeliegenden Anwendungszweck. Die Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts für den Anwendungszweck bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
5.5 Erfindungen, die bei Durchführung des Auftrages von den Vertragspartnern gemeinsam erzielt werden (Miterfindungen), können von jedem Vertragspartner benutzt und lizenziert werden, ohne dass ein finanzieller Ausgleich erfolgt. Die Vertragspartner tragen jeweils einen zu vereinbarenden Anteil der Kosten für Anmeldung, Aufrechterhaltung und Verteidigung der betreffenden Schutzrechte. Bei urheberrechtlich geschützten Werken, die bei Durchführung des Auftrages von den Vertragspartnern gemeinsam geschaffen werden (Miturheberrechte), gilt Ziff. 5.5 Satz 1 entsprechend.
5.6 Werden bei Durchführung des Auftrages bereits vorhandene Schutzrechte der RSA FG verwandt, die zur Verwertung des Forschungs- und Entwicklungsergebnisses durch den Auftraggeber notwendig sind, erhält der Auftraggeber daran ein gesondert zu vereinbarendes, nichtausschließliches, entgeltliches Nutzungsrecht, soweit dem keine anderweitigen Verpflichtungen der RSA FG entgegenstehen.
- Schutzrechte Dritter
6.1 Die RSA FG wird den Auftraggeber unverzüglich auf ihr während der Durchführung des Auftrages bekannt werdende Schutzrechte Dritter hinweisen, die der gemäß Ziff. 5 vereinbarten Nutzung entgegenstehen könnten. Die Vertragspartner werden einvernehmlich entscheiden, in welcher Weise diese Schutzrechte bei der weiteren Auftragsdurchführung berücksichtigt werden.
6.2 Die RSA FG haftet bei der Verletzung von Schutzrechten Dritter unter den Voraussetzungen der Ziffn. 7.2 und 8.4 Satz 1, falls sie ihre Hinweispflicht verletzt hat. Im Übrigen ist die Haftung, außer im Falle der Ziff. 8, ausgeschlossen.
- Haftung
7.1 Die RSA FG steht für die Anwendung wissenschaftlicher Sorgfalt sowie die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik ein, nicht aber für das tatsächliche Erreichen des Forschungs- und Entwicklungsziels.
7.2 Die Haftung der RSA FG, ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen aus Pflichtverletzungen und Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haften die RSA FG, ihre gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auch bei leichter Fahrlässigkeit. In jedem Fall beschränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
7.3 Erbringt die RSA FG die ihr obliegende Leistung n